Der Netzbetreiber hat keine rechtliche Grundlage, den Betrieb einer Mini-Solaranlage zu verbieten, solange er keine schädliche Netzrückwirkung nachweisen kann. Eine solche ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Wechselrichter die Normen (VDE AR-N 4100 und die VDE-AR-N 4105) für fest installierte Photovoltaikanlagen einhält. Soweit keine Änderungen an der technischen (elektrischen) Gebäudeausrüstung selbst vorgenommen werden, endet der Zuständigkeitsbereich des Netzbetreibers hinter dem Zähler.