Ja, allerdings nur sofern auch Strom ins öffentliche Netz eingespeist wird und der Zähler tatsächlich rückwärts läuft. Kann sichergestellt werden, dass der erzeugte Strom bereits im Hausnetz abgenommen wird, so bedarf es auch keiner Rücklaufsperre. Eine große Wahrscheinlichkeit einer Strafverfolgung besteht jedoch auch bei einer Netzeinspeisung nicht, da ein Nachweis des Zählerrücklaufs in der Regel nur schwer gelingen kann.